Schutzrechtsdurchsetzung | Grenzbeschlagnahme
 
 

Durch Produktpiraterie, also das Inverkehrbringen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren sowie von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, entsteht erheblicher volkswirtschaftlicher und bei den betroffenen Unternehmen auch betriebswirtschaftlicher Schaden. Zudem besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch Pirateriewaren getäuscht und geschädigt werden.

Da Produktpirateriewaren häufig von außen in einen Markt eindringen, ist ein sehr wirksames Mittel dagegen die Beschlagnahme oder das zeitlich begrenzte Festhalten der schutzrechtsverletzenden Waren durch die Zollbehörden (hier vereinfacht als "Grenzbeschlagnahme" bezeichnet), bevor diese Waren in den Markt innerhalb des eigenen Zollgebiets gelangen.

Die Grenzbeschlagnahme kann auf zwei Wegen erzielt werden, nämlich auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene. Da der intrakommunitäre Handel innerhalb der EU keinen Zollkontrollen mehr unterworfen ist, dürfte die wirksamere Vorgehensweise die EU-Grenzbeschlagnahme sein. In bestimmten Fällen kann aber eine nationale Grenzbeschlagnahme geboten oder erforderlich sein.

Nach Stellung eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Zollbehörde beobachtet der Zoll die Warenimporte und informiert im Verdachtsfall den Antragsteller. Dieser erhält dann die Möglichkeit, innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist gerichtliche Schritte gegen den Import der Pirateriewaren einzuleiten. In bestimmten Fällen kann der Zoll auch selbst die Pirateriewaren beschlagnahmen.

Gerne informieren wir Sie ausführlich über die Möglichkeiten, mittels der Grenzbeschlagnahme Ihre Rechte durchzusetzen und Plagiate Ihrer Produkte vom Markt fernzuhalten.