blue_ball
EU Einheitspatent (EPÜ – EEP)

PatentEU-Europa

EPÜ ◄ ► EU  |  EPÜ ◄ ► EEP  |  EEP ◄ ► EU

Ein Europäisches Einheitspatent (EEP) – offizielle Bezeichnung: Europäisches Patent mit einheit­licher Wirkung – entsteht durch eine Validierung eines nach dem Europäischen Patentübereinkom­men (EPÜ) erteilten Europäischen Patents als Einheitspatent beim Europäischen Patent­amt. Dazu muss nach der Erteilung des europäischen Patents ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Das Einheitspatent entfaltet einheitlichen Patent­schutz in jenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen und die zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG-Übereinkommen) rati­fi­ziert haben. Derzeit sind das die folgenden, in der Karte dunkelblau markierten EU-Staaten:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden.

Ein Europäisches Einheitspatent ent­wickelt einheitlichen Schutz in allen vorge­nannten Staaten. Es kann vor dem Einheit­lichen Patentgericht der Euro­päischen Union (EPG) mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten in einem einzigen Verletzungsverfahren durchgesetzt wer­den, aber auch nichtig geklagt werden. Dem Vorteil der – gegenüber dem klassischen Europäischen Patent – einheitlichen Durchsetzbarkeit steht der Nachteil des gemeinschaftlichen Verlustes des Patents bei einer Nichtigerklärung gegenüber – frei nach dem Motto "all eggs in one basket". Ein weiterer Vorteil des Einheitspatents sind die geringeren Kosten der Validierung, weil in den betreffenden EU-Staaten keine Auslands­vertreter eingeschaltet werden müssen und weil die Übersetzungskosten deutlich reduziert sind. Auch die jährlich zu entrichtenden Aufrechterhaltungs­ge­bühren sind geringer als die Summe der betreffenden nationalen Jahresgebühren.