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Europäisches Patent (EP) nach dem EPÜ

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Eine Europäische Patentanmeldung nach dem Europäischen Patent­über­ein­kommen (EPÜ) wird zentral beim Europäischen Patent­amt (EPA) bearbeitet.

Für folgende Staaten kann ein Europäisches Patent (EP) auf der Basis des Europäischen Patent­über­ein­kommens (EPÜ) beantragt werden:
Albanien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Schweiz und Liechten­stein, Tschechische Republik, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nord-Mazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn, Zypern.

Nach der Erteilung ist eine nationale Validierung des Europäischen Patents in den betreffenden Staaten erforderlich. Die Validierung eines Europäischen Patents ist auch für einen Teil der EU-Staaten als EU-Einheitspatent möglich.

Eine Erstreckung eines erteilten Europäischen Patents ist möglich auf Bosnien und Herzegowina.

Ein erteiltes Europäisches Patent kann zudem in Georgien, in Marokko, in der Republik Moldau, in Tunesien sowie in Kambodscha und Laos (ab 01.04.2025) validiert werden.

Sofern in einem Europäischen Patent das Vereinigte Königreich benannt ist, kann der Patentschutz auch auf Hongkong erstreckt werden.

Verfahren vor dem Europäischen Patentamt:
Zunächst führt das EPA eine Recherche nach Stand der Technik durch und erstellt einen Recherchebericht mit einer vorläufigen Stellungnahme zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit. In einem zweiten Schritt folgt das Prüfungs­verfahren, an dessen Ende eine Patenterteilung oder eine Zurück­weisung der Patentanmeldung steht. Eine Zurückweisung kann mit einer Beschwerde angefochten werden, über die eine Beschwerdekammer des EPA entscheidet. Um in den jeweiligen EPÜ-Staaten Patentschutz zu entfalten, muss das erteilte Europäische Patent im betreffenden EPÜ-Staat validiert werden.

Vor- und Nachteile einer Europäischen Patentanmeldung:
Die Anmeldung wird in einer Sprache eingereicht und das Prüfungsverfahren wird bis zur Erteilung zentral und in einer Sprache durchgeführt. Die Kosten können im Idealfall wesentlich geringer als bei einer entsprechenden Anzahl nationaler Anmeldungen sein. Allerdings ist das Europäische Patent nach der Erteilung in einigen Staaten zu übersetzen und/oder zu validieren.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einreichung von nationalen Patentanmel­dungen in strategisch ausgewählten europäischen Staaten für den Anmelder günstiger sein kann.

Information zur nationalen Validierung eines Europäischen Patents finden Sie hier.

   
Zur Webseite des Europäischen Patent­amtes  (externer Link)