

PatentEU-Europa

Ein Europäisches Einheitspatent (EEP) – offizielle Bezeichnung: Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung – entsteht durch eine Validierung eines nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erteilten Europäischen Patents als Einheitspatent beim Europäischen Patentamt. Dazu muss nach der Erteilung des europäischen Patents ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Das Einheitspatent entfaltet einheitlichen Patentschutz in jenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen und die zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPG-Übereinkommen) ratifiziert haben. Derzeit sind das die folgenden, in der Karte dunkelblau markierten EU-Staaten:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden.
Ein Europäisches Einheitspatent entwickelt einheitlichen Schutz in allen vorgenannten Staaten. Es kann vor dem Einheitlichen Patentgericht der Europäischen Union (EPG) mit Wirkung für alle teilnehmenden Staaten in einem einzigen Verletzungsverfahren durchgesetzt werden, aber auch nichtig geklagt werden. Dem Vorteil der – gegenüber dem klassischen Europäischen Patent – einheitlichen Durchsetzbarkeit steht der Nachteil des gemeinschaftlichen Verlustes des Patents bei einer Nichtigerklärung gegenüber – frei nach dem Motto "all eggs in one basket". Ein weiterer Vorteil des Einheitspatents sind die geringeren Kosten der Validierung, weil in den betreffenden EU-Staaten keine Auslandsvertreter eingeschaltet werden müssen und weil die Übersetzungskosten deutlich reduziert sind. Auch die jährlich zu entrichtenden Aufrechterhaltungsgebühren sind geringer als die Summe der betreffenden nationalen Jahresgebühren.
