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Technische Erfindungen

Gebrauchsmusterschutz

Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht mit einer maximalen Lauf­zeit von 10 Jahren. Gebrauchsmusterschutz kann für technische Erfindungen (außer für Verfahren) erlangt werden, die neu und gewerblich anwendbar sind sowie auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Als technische Erfindungen gelten hier unter anderem Vorrichtungen, elek­troni­sche Schaltungen und chemi­sche Stoffe. Dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind zum Beispiel Entdeckungen, mathematische Metho­den, Anweisungen an den menschlichen Geist (zum Beispiel Spielregeln oder Gebrauchsanweisungen), ästhetische Formschöp­fungen und Heilverfahren.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Gebrauchsmusters entsprechen zwar im wesent­lichen denen des Patents, das Gebrauchsmuster wird jedoch vor der Eintragung nicht inhaltlich geprüft. Eine Prüfung des Gebrauchsmusters auf das Vorliegen der Kriterien Neuheit, Beinhalten eines erfinderischen Schritts und gewerbliche Anwendbarkeit erfolgt erst im Streitfall. Da das Gebrauchs­muster nicht inhaltlich, sondern nur formal geprüft wird, ist ein Gebrauchs­muster­schutz in der Regel nicht nur schneller sondern auch preiswerter zu erhalten als ein Patentschutz.