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Geografische Herkunftsangaben

MarkeHerkunft

Geographische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäft­lichen Verkehr zur Kennzeichnung der geo­gra­phischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Auf landwirtschaftliche Produkte, Lebens­mittel und Spirituosen gerichtete geografische Herkunftsangaben umfassen geografische Angaben für Wein, Spiri­tuosen und landwirtschaftliche Erzeug­nisse und garantiert traditionelle Speziali­täten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und sollen die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkt­eigen­schaften und Bewirtschaftungs­merkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten. Der Schutz dieser geo­grafischen Herkunftsangaben ist in Deutschland im Markengesetz (§126 ff.) geregelt, wo die EU-Verordnung 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 implementiert ist.

Diese geschützten geografischen Herkunfts­angaben werden in das von der EU-Kommission verwaltete EU-Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben ("EU-Qualitätsregister") einge­tra­gen und sind in der EU-Datenbank der geografischen Angaben für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine eAmbrosia recherchier­bar (exter­ner Link).

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Herkunftsschutzes; bitte sprechen Sie uns an.

Voraussichtlich wird ab dem 1. Dezember 2025 auch Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gerichtete geografische Angaben beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zur Verfügung stehen. Eine diesen Schutz regelnde, derzeit noch als Entwurf vorliegende Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeug­nisse soll am 1. Dezember 2025 in Kraft treten. Sie soll unter anderem den Schutz bestimmter Namen, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnen, bei denen sich die Qualität, das Ansehen oder andere Merkmale aus deren geografischen Ursprung ergeben, regeln. Beispielhaft seien hier folgende Erzeug­nisse genannt: Natursteine, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Spitze, Schneidwaren, Glas, Porzellan sowie Häute und Felle.

Wenn Sie Interesse an einem derartigen Schutz haben, sprechen Sie uns bitte an.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Eine geschützte Ursprungsbe­zeich­nung (g.U.) wird vergeben für Erzeugnisse (landwirt­schaft­liche Produkte, Lebens­mittel und Spiri­tuo­sen), deren Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung in einem bestimmten geographi­schen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgt.

Landwirtschaftliche Produkte, Lebens­mittel und Spirituosen, die mit einer geschützten Ursprungs­bezeichnung bezeich­net werden dürfen, können mit dem abgebildeten Gemeinschaftszeichen versehen werden.

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Mit einer geschützten geogra­fischen Angabe (g.g.A.) dürfen Erzeugnisse (landwirtschaft­liche Produkte, Lebens­mittel und Spirituosen) bezeichnet wer­den, wenn bereits eine der Herstel­lungs­stufen (Erzeugung, Verar­bei­tung oder Herstellung) in einem bestimmten Herkunfts­gebiet erfolgt.

Landwirtschaftliche Produkte, Lebens­mittel und Spirituosen, die mit einer geschützten geogra­fi­schen Angabe bezeichnet werden dürfen, können mit dem abgebildeten Gemeinschaftszeichen versehen werden.

Geschützte traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Zu den in der EU-Verordnung 2024/1143 geregelten geschützten Angaben für landwirtschaftliche Produkte, Lebens­mit­tel und Spirituosen gehört auch die Kategorie der garantiert tradi­tionellen Spezialität (g.t.S.), die allerdings keine geografische Herkunftsfunktion besitzt, son­dern eine traditionelle Zusam­men­setzung oder ein traditio­nelles Herstel­lungs­verfahren eines Produktes bezeichnet.

Landwirtschaftliche Produkte, Lebens­mittel und Spirituosen, die mit der geschützten Angabe garantiert tradi­tionelle Spezialität bezeichnet werden dürfen, können mit dem abgebildeten Gemeinschaftszeichen versehen werden.