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Schutz für intellektuelle und künstlerische Werke

Urheberschutz

Das Urheberrecht ist ein Persönlichkeitsrecht, das mit der Schaffung eines Werkes automatisch entsteht und das dem Urheber des Werkes zusteht. Es schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen am Werk. Die bekanntesten Werkformen sind Sprachwerke (schriftstellerische Werke und Reden), Musikwerke, Bühnenwerke (Theater-, Ballett-, Pantomimenwerke), Werke der bildenden Kunst und der Architektur, Lichtbild- und Filmwerke. Aber auch Datenbanken unterliegen dem Urheberrecht. Dem gewerblichen Rechtsschutz besonders nahe steht das Urheberrecht an Computerprogrammen. Eine Besonderheit im Urheberrecht stellen anonyme und pseudonyme Werke dar, deren Urheber sich in einer beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Urheberrolle registrieren lassen können.

Computerprogramme

Der Schutz von Computerprogrammen, sofern diese individuelle Werke darstellen, unterliegt dem Urheberrecht, das zum Beratungsfeld der Rechtsanwälte gehört. Nach dem Urheberrecht ist das konkrete Computer­programm als Anordnung einer Folge von Anweisungen geschützt, nicht aber die dem Computerprogramm zu­grun­de liegende Idee. Ein Computer­pro­gramm als solches, das zum Beispiel eine Primzahlberechnung durchführt, ist vom Patentschutz ausgeschlossen.

Im Gegensatz dazu ist die dem Patent­schutz zugängliche software­bezo­gene Er­fin­dung zu sehen. Deren Patentier­bar­keit setzt voraus, dass die Erfindung eine technische Komponente aufweist oder eine Lösung eines technischen Problems beinhaltet. Ein Beispiel dafür wäre ein Softwareprogramm, das durch Auswer­tung von Sensordaten eine Berechnung der Laufzeit eines Heizlüfters durchführt und diesen steuert oder regelt.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Schutz einer software­bezo­genen Erfindung haben.

Register anonymer und pseudonymer Werke

Anonyme und pseudonyme Werke sind Werke, bei denen der wahre Name des Urhebers nicht öffentlich bekannt ist. Damit auch die Urheber anonymer und pseudonymer Werke in den vollen Genuss des urheberrechtlichen Schutzes gelangen können, besteht die Möglichkeit, ein anonymes oder pseudonymes Werk und dessen tatsächliche Urheberschaft in die beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Urheberrolle eintragen zu lassen. Hierdurch lässt sich nicht nur der persönliche Anspruch des Schöpfers auf das Urheberrecht an einem Werk belegen, sondern es verlängert sich dadurch für das betreffende Werk auch die Dauer des Schutzes nach dem Urheberrecht.

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