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Das Recht des Geistigen Eigentums

KANZLEIRECHTSGEBIETE

Das Rechtsgebiet des Geistigen Eigentums ("Intellectual Property") umfasst den gewerblichen Rechtsschutz ("Industrial Property"), das Urheberrecht ("Copyright") und das Erfinder­persönlich­keitsrecht. Während das Urheber­recht, wie auch das Erfinder­per­sönlich­keitsrecht, ein Recht ist, das zum Zeitpunkt des Schaffens eines Werkes durch den Urheber automatisch entsteht, sind die Gewerblichen Schutzrechte Rechte, die in der Regel erst nach einer Eintragung oder Erteilung entstehen oder für deren Entstehen es besonderer Kriterien wie zum Beispiel einer Verkehrsgeltung bedarf.

Wesentliche gewerbliche Schutzrechte sind die technischen Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster für den Erfindungsschutz, die Marken und die geschützten Designs, auch Geschmacks­muster genannt. Daneben gibt es noch einige spezielle Schutzrechte, die zu unserem Beratungsangebot gehören, wie beispielsweise das auf Pflanzen­züchtun­gen gerichtete Sortenschutzrecht und ein kleiner Bereich des Urheberrechts.  Ein klassisches Beratungsgebiet von Patent­anwälten sind hingegen das Arbeitneh­mer­erfinderrecht und das dem Zivilrecht zugehörige Recht der Lizenzverträge und anderer Verträge für gewerbliche Schutz­rechte. Mehr Information zu diesen Rechtsgebieten erhalten Sie in diesem Untermenü, aus dem Sie auch weiter unten über die Hex-Buttons auswählen können.

Gewerbliche Schutzrechte sind wesent­liche Instrumente der Unternehmens­führung.

Sie dienen der Sicherung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen ebenso wie als Marketinginstrumente der Unterscheidung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer Wettbewerber. Eine vorausschauende Schutzrechtspolitik verschafft den Wettbewerbsvorteil, eigene Erfindungen, Designs und Marken exklusiv nutzen zu können, deren Nutzung Dritten untersagen zu dürfen und dadurch den Freiraum der Wettbewerber einzuengen.

In Deutschland dürfen Patentanwälte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts­schutzes rechtsberatend und als Vertreter vor den zuständigen Behörden, nämlich dem Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), dem Bundessortenamt (BSA), dem Bundespatentgericht (BPatG) und in Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) tätig werden. Auch auf dem Gebiet des Urheberrechts, das ansonsten der Rechtsanwaltschaft vorbehalten ist, dürfen Patentanwälte vor dem Deutschen Patent- und Markenamt tätig werden, beispielsweise bei der Registrierung von pseudonymen Werken. International werden Patentanwälte vor der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und – nach besonderer Zulassung – vor dem Europäischen Patent­amt (EPA), den EU-Behörden EUIPO und CPVO sowie dem Einheitlichen Patentgericht der Europäischen Union (UPC) tätig. Zudem dürfen deutsche Patentanwälte bei auf Markenrecht gestützten Fällen in Sachen EU-Domains Mandanten vor dem Tschechischen Schiedsgericht bei der Wirtschafts­kammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (SOUD) vertreten.