Nach der Erteilung eines Europäischen Patents ist dieses in jenen Staaten, die
in der Anmeldung wirksam benannt worden sind und in denen das Europäische Patent
Schutz entfalten soll, zu validieren. Die erforderlichen Maßnahmen sind im
jeweiligen nationalen Recht der EPÜ-Mitgliedsstaaten festgelegt. Zu diesen
Maßnahmen können je nach Mitgliedsstaat gegebenenfalls die Bestimmung eines Vertreters
oder einer Zustelladresse und die Einreichung einer Übersetzung
des Europäischen Patents oder zumindest von dessen Patentansprüchen in eine
nationale Amtssprache gehören. Für einige EPÜ-Staaten gilt das Londoner Übereinkommen mit den
nachstehenden Regelungen für die Übersetzung erteilter Europäischer Patente:
In den folgenden Staaten tritt ein Europäisches Patent automatisch in Kraft;
hier muß keine Übersetzung mehr eingereicht werden:
Belgien, Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Irland, Schweiz und Liechtenstein,
Luxemburg, Monaco.
Folgende Staaten verlangen lediglich eine Übersetzung der
Patentansprüche in eine nationale Amtssprache:
Lettland, Litauen, Slowenien, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik).
Folgende Staaten verlangen bei Vorliegen der EP-Patentschrift in Englisch
nur eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache; ist das
Europäische Patent in Deutsch oder Französisch erteilt worden, so sind entweder
eine englische Übersetzung der Patentschrift und eine Übersetzung der
Patentansprüche in eine nationale Amtssprache oder eine Übersetzung des gesamten
Europäischen Patents in eine nationale Amtssprache einzureichen:
Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Ungarn.
Folgende Staaten gehören nicht dem Londoner Übereinkommen an und verlangen weiterhin die Einreichung einer Übersetzung des
gesamten Europäischen Patents in eine nationale Amtssprache:
Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Spanien,
Griechenland, Italien, Malta*), Polen, Portugal,
Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Türkei,
Zypern.
Europäische Patente, die ab dem 01.03.2015 angemeldet worden sind, können auch in Marokko validiert werden, wozu eine
Anspruchsübersezung in die arabische oder die französische Sprache erforderlich ist. Für ab dem 01.11.2015 angemeldete Europäische
Patente besteht zudem die Möglichkeit der Validierung in der Republik Moldau, ab dem 01.12.2017 angemeldete Europäische
Patente können in Tunesien validiert werden und ab dem 01.03.2018 angemeldete Europäische Patente können in Kambodscha validiert werden.
*) Englische Übersetzung
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie im konkreten Einzelfall in Bezug auf
die erforderlichen nationalen Maßnahmen beraten können.
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Stand: 01.03.2018
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