Geistiges Eigentum | Gewerbliche Schutzrechte |
||
Der Begriff Geistiges Eigentum bezeichnet als Oberbegriff das Urheberrecht, das Erfinderpersönlichkeitsrecht und die Gewerblichen Schutzrechte.
Während das Urheberrecht, wie auch das Erfinderpersönlichkeitsrecht, ein Recht ist, das zum Zeitpunkt des Schaffens eines Werkes durch den Urheber automatisch entsteht, sind die Gewerblichen Schutzrechte Rechte, die in der Regel erst nach einer Registrierung oder Eintragung entstehen oder für deren Entstehen es besonderer Kriterien wie zum Beispiel einer Verkehrsgeltung bedarf. Die bekanntesten Gewerblichen Schutzrechte sind das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke (früher Warenzeichen genannt) und der den Schutz von Gestaltungen betreffende Designschutz (auch Geschmacksmuster genannt). Gewerbliche Schutzrechte sind wesentliche Instrumente der Unternehmensführung. Sie dienen der Sicherung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen ebenso wie als Marketinginstrumente der Unterscheidung der eigenen Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer Wettbewerber. Eine vorausschauende Schutzrechtspolitik verschafft den Wettbewerbsvorteil, eigene Erfindungen, Designs und Marken exklusiv nutzen zu können, deren Nutzung Dritten untersagen zu dürfen und dadurch den Freiraum der Wettbewerber einzuengen.
|