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Patentschutz im Weltraum

SpacePatents

Grundsätze zum Patentschutz im Weltraum

Die Raumfahrt, die ehemals ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Organisationen durchgeführt und mit Steuergeldern finanziert wurde, hat sich längst zu einem veritablen Wirtschaftszweig entwickelt. Ob und wie sich Innovationen mit Weltraumbezug angesichts der territorialen Wirkung regionaler oder nationaler Patente und der Extraterritorialität des Weltraums schützen lassen und ob diese Patente auch durchsetzbar sind, ist ein wichtiges Thema, auf das hier kurz eingegangen werden soll.

Das im UN-Weltraumvertrag verankerte Verbot der Aneignung des Weltraums durch Staaten steht zwar grundsätzlich der dortigen Wirksamkeit von nationalen und regionalen Patenten im Weg; nicht jedes Patent mit Weltraumbezug ist aber als Aneignung des Weltraums durch den patenterteilenden Staat zu werten, denn Weltraumgegenstände (z.B. Raumfahrzeuge oder Raumstationen) können als patentrechtliches Wirkungsterritorium des Staates angesehen werden, in dem sie registriert sind.
 

Gewerbliche Schutzrechte, zu denen auch Patente gehören, unterliegen auf der Erde dem Territorialitätsgrundsatz. Das bedeutet, dass ein Patent grundsätzlich nur in dem Staat oder in dem Gebiet einer patentrechtlich vereinten Staatengemeinschaft seine monopolisierende Wirkung, nämlich das Verbietungsrecht, entfaltet, in dem es beantragt und erteilt beziehungsweise registriert worden ist. Eine patentverletzende Handlung kann demnach wirksam, also widerrechtlich patentverletzend, nur dort vorgenommen werden, wo das jeweilige Patent seine rechtliche Wirkung entfaltet. Das Patentrecht knüpft somit zur Bestimmung seines Wirkungsterritoriums an das Territorium des rechtssetzenden Staates oder der rechtssetzenden Staatengemeinschaft an. Der Begriff des Wirkungsterritoriums betrifft nicht ein Territorium im engeren Sinne (als Landmasse), sondern im weiteren Sinne (als Gebiet der Rechtswirkung). Daher ist die Frage des Patentschutzes und von dessen Durchsetzung nach dem Recht des Wirkungsterritoriums zu untersuchen.

Umfang der territorialen Geltung

Zunächst soll für das deutsche Patentrecht untersucht werden, worauf sich der Begriff des Wirkungsterritoriums erstreckt.

Unstreitig dürfte sein, dass das deutsche Recht und damit das deutsche Patentgesetz auf dem Territorium im engeren Sinn, also dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb ihrer politischen Grenzen („Inland“) anwendbar ist. Dazu gehören auch die in Nord- und Ostsee gelegenen Inseln sowie die deutschen Exklaven in der Schweiz (Büsingen) und in Belgien (Orte westlich der belgischen Vennbahntrasse).

Insbesondere im Hinblick auf die EU-Patentverordnung (EU-PatVO), die für einen patentrechtlichen Zusammenschluss von Staaten („teilnehmende Mitgliedstaaten“) gilt, kann nicht mehr, wie im deutschen Patentgesetz, von Inland gesprochen werden. Die EU-PatVO definiert das Territorium des einheitlichen Patentschutzes in Art. 5 (1) mit „innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten“. Es wird daher im vorliegenden Aufsatz für die Bezeichnung des Patentschutz-Territoriums der oben schon eingeführte Begriff Wirkungsterritorium verwendet, der einerseits nicht national und andererseits nicht auf die Landmasse beschränkt ist.

Das deutsche Hoheitsgebiet und damit das Wirkungsterritorium des deutschen Patentgesetzes erstreckt sich nach Gesetzeslage und herrschender Rechtsauffassung über das Festlandterritorium (Landmasse) innerhalb der politischen Grenzen hinaus auch

  • auf das Küstenmeer (3- bis 12-Meilen-Zone)
  • auf den Meeresgrund und den Meeresuntergrund des Küstenmeeres
  • auf den Raum unter der Erdoberfläche
  • auf den Luftraum über der Erdoberfläche und über dem Küstenmeer
  • auf deutsche Schiffe in fremden Gewässern und auf hoher See
  • auf deutsche Flugkörper (z.B. Luftfahrzeuge, Satelliten und andere Weltraumgegenstände)
  • auf künstliche Anlagen auf dem Festlandsockel und auf hoher See, über die die Bundesrepublik Deutschland die Hoheitsgewalt ausübt,

nicht aber auf den Luftraum über dem Festlandsockel außerhalb des Küstenmeeres.

Ob sich das Wirkungsterritorium des deutschen Patentgesetzes auch auf die deutsche Forschungsstation in der Antarktis erstreckt, die frei von aktuellen nationalen territorialen Gebietsansprüchen ist und in der die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung gilt, sei nur als weitere Fragestellung am Rande erwähnt.

Ausnahmen von der territorialen Geltung

Art. 5ter der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) regelt, wann der Gebrauch von Erfindungen an Bord von Schiffen, Landfahrzeugen oder Luftfahrzeugen eines PVÜ-Mitgliedsstaates, die sich in einem anderen PVÜ-Mitgliedsstaat, in dem die Erfindung als Patent geschützt ist, vorübergehend oder zufällig aufhalten, nicht als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird. Der Territorialitätsgrundsatz wird somit durch Art. 5ter der PVÜ durchbrochen.

Art. 27 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt regelt explizit die Befreiung eines in einem Staat registrierten Luftfahrzeugs von der Beschlagnahme wegen einer Patentverletzung in einem anderen Staat, in dessen Hoheitsgebiet es sich befindet.

Keine Ausnahmen von der territorialen Wirkung der Gesetze eines Staates, insbesondere der Gesetze zum Gewerblichen Rechtsschutz, stellen die diplomatischen Vertretungen in diesem Staat dar, auf deren Areal die Gebietshoheit des Aufenthaltsstaats lediglich funktionalen Beschränkungen unterliegt.

Der so genannte Weltraumvertrag der Vereinten Nationen, der auch als „Magna Charta“ des Weltraumrechts bezeichnet wird, legt unter anderem grundsätzlich fest, dass der Weltraum, der Mond und alle anderen (außerirdischen) Himmelskörper frei von jeder staatlichen Hoheitsgewalt sind.

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Deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge unterliegen, auch wenn sie sich nicht innerhalb der deutschen Grenzen aufhalten, deutscher Hoheitsgewalt, weil sie in Deutschland registriert sind. Die auf Schiffen und Luftfahrzeugen geltenden Rechte knüpfen demnach an den Registrierungsstaat, also an die „Nationalität“ des Schiffes oder Luftfahrzeugs, an. Diese Anknüpfung folgt dem Nationalitätsgrundsatz.

Während nach dem Territorialitätsgrundsatz eine Anknüpfung an das Territorium eines Staates zur Bestimmung der Hoheitsgewalt erfolgt, wird nach dem Nationalitätsgrundsatz an die Eigenschaft der Nationalität angeknüpft. Dieser Nationalitätsgrundsatz wird unter anderem auf die Bestimmung der Staatszugehörigkeit von Schiffen und Luftfahrzeugen angewendet, wobei sich die Staatszugehörigkeit nach dem Staat richtet, in dessen entsprechendes Register (Schiffsregister, Luftfahrzeugregister) das Schiff beziehungsweise das Luftfahrzeug eingetragen ist. Die gesetzgeberische Gewalt über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug liegt somit beim Registrierungsstaat, dem so genannten Registerstaat.

Der Weltraumvertrag kennt in analoger Weise die Registrierung von Weltraumgegenständen (zum Beispiel Raumfahrzeugen, Raumstationen, Satelliten), die im Weltraumregistrierungsabkommen geregelt ist. Diese Registrierung erfolgt in einem jeweiligen nationalen Weltraumregister. Zusätzlich erfolgt seitens des Registrierungsstaates eine Meldung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung in einem vom Sekretariat der VN geführten zentralen Weltraumregister. Auch auf Weltraumgegenstände wird der Nationalitätsgrundsatz als anwendbar angesehen. Art. VIII des Weltraumvertrags verleiht dem Registrierungsstaat „jurisdiction and control“ (Hoheitsgewalt und Kontrolle) über den betreffenden Weltraumgegenstand.

Im deutschen Weltraumregister registrierte Weltraumgegenstände können daher dem deutschen Patentrecht unterliegen, falls eine Erfindung an Bord eines in Deutschland registrierten Weltraumgegenstands, über den Deutschland Hoheitsgewalt und Kontrolle besitzt, zustande kommt oder falls eine patentierte Erfindung in oder an dem konkreten Weltraumgegenstand selbst realisiert ist.

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Als extraterritoriale Räume, in denen kein nationales oder anderes Hoheitsrecht gilt, sind gemäß den völkerrechtlichen Regelungen im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Hohe See und der Luftraum über der Hohen See , gemäß dem Antarktisvertrag die Antarktis sowie gemäß dem Weltraumvertrag der Weltraum bestimmt. Davon kommen als weltraumrechtlich-völkerrechtliche Vereinbarungen der Weltraumvertrag und grundsätzlich auch der Mondvertrag als Rechtsquellen in Frage, obwohl letzterer nicht für Deutschland in Kraft getreten ist. Als relevante patentrechtlich-völkerrechtliche Rechtsquelle kommt die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) in Frage. Für Staaten, die nicht der PVÜ angehören, könnte allenfalls noch das TRIPS-Abkommen Bedeutung besitzen, auf das aber hier nicht weiter eingegangen wird, da dessen patentrechtliche Vorschriften im Wesentlichen auch in der PVÜ enthalten sind.

Weltraumvertrag (WRV)

Der „Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper“ der Vereinten Nationen vom 27. Januar 1967 (Weltraumvertrag), dem 116 Staaten (Stand 01.01.2025) einschließlich der Bundesrepublik Deutschland angehören, bestimmt in Artikel I die allgemeinen Grundregeln der Weltraumnutzung. Der erste Absatz lautet:

“The exploration and use of outer space, including the Moon and other celestial bodies, shall be carried out for the benefit and in the interests of all countries, irrespective of their degree of economic or scientific development, and shall be the province of all mankind.”

Es soll nach dem ersten Absatz des Art. I WRV also nicht nur die Erforschung, sondern auch die Nutzung des Weltraums zum Wohle und im Interesse aller Staaten erfolgen. Die Präambel des Weltraumvertrags stellt in ihrem zweiten Erwägungsgrund das gemeinsame Interesse der gesamten Menschheit an der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken heraus:

„Recognizing the common interest of all mankind in the progress of the exploration and use of outer space for peaceful purposes.”

Im dritten Erwägungsgrund wird davon ausgegangen, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Wohle aller Völker zu erfolgen habe:

„Believing that the exploration and use of outer space should be carried on for the benefit of all peoples irrespective of the degree of their economic or scientific development“

Im zweiten Absatz des Artikels I WRV heißt es:

“Outer space, including the Moon and other celestial bodies, shall be free for exploration and use by all States without discrimination of any kind, on a basis of equality and in accordance with international law, and there shall be free access to all areas of celestial bodies.”

Darin sind also die freie Erforschung und Nutzung des Weltraums und der freie Zugang zu allen Himmelskörpergebieten für alle Staaten festgeschrieben. Fraglich erscheint daher, ob diese freie Zugangsgarantie zum Weltraum und zu den Himmelskörpern sowie die Garantie der freien Nutzung des Weltraums, des Mondes und der Himmelskörper überhaupt mit Monopolen des Gewerblichen Rechtsschutzes, wie zum Beispiel Patenten, in Einklang zu bringen wäre.

Konkreter wird der Weltraumvertrag dann in Artikel II:

„Outer space, including the moon and other celestial bodies, is not subject to national appropriation by claim of sovereignty, by means of use or occupation, or by any other means.“

Die freie Zugangsgarantie für alle Staaten und das Verbot der nationalen Aneignung durch Souveränitätserstreckung auf den Weltraum schließen somit klar und eindeutig eine Monopolisierung des Weltraums und der außerirdischen Himmelskörper durch einen Staat gegenüber den anderen Staaten aus. Folglich kann keiner der Unterzeichnerstaaten des Weltraumvertrags, für den dieser in Kraft getreten ist, für sich eine Hoheitsgewalt im Weltraum, auf dem Mond oder auf anderen Himmelskörpern beanspruchen. Diese Regelung schließt somit für Deutschland und auch für alle anderen Unterzeichnerstaaten des Weltraumvertrags, in denen dieser in Kraft getreten ist, eine Erstreckung nationaler Rechtsvorschriften, die an das Territorium anknüpfen, zum Beispiel des nationalen Patentrechts, auf den Weltraum, den Mond und andere Himmelskörper aus.

Eine Ausnahme davon bestimmt lediglich der bereits erwähnte Art. VIII WRV, gemäß dem ein Weltraumgegenstand der Hoheit jenes Staates unterliegt, in dem er registriert ist und der „jurisdiction and control“ über ihn ausübt. Satz 1 des Art. VIII WRV lautet:

"A State Party to the Treaty on whose registry an object launched into outer space is carried shall retain jurisdiction and control over such object, and over any personnel thereof, while in outer space or on a celestial body."

Der Begriff „Weltraumgegenstände“ („space objects“) ist allgemeiner als der Begriff „Weltraumfahrzeuge“ („space vehicles“) und ist somit nicht auf Fahrzeuge und deren Teile beschränkt. Es sind daher vom Begriff „Weltraumgegenstände“ auch andere im Weltraum befindliche Gegenstände wie zum Beispiel Satelliten und Raumstationen sowie möglicherweise auch ausgedienter Weltraumschrott mit umfasst. Allerdings dürften feste Installationen auf dem Mond oder auf einem anderen (außerirdischen) Himmelskörper, beispielsweise Habitate, keine Weltraumgegenstände im genannten Sinn sein, da sie als feste Installationen eine Landbesitznahme bedingen. Solche festen Installationen dürften somit von den Regelungen des Art. VIII WRV nicht mit umfasst sein, da sie wohl eine unzulässige territoriale Aneignung im Sinne des Art. II WRV wären.

Nach Art. VII WRV soll also der Registerstaat "jurisdiction and control" über den Weltraumgegenstand ausüben. Der Weltraumvertrag lässt jedoch offen, was in Art. VIII unter „control“ zu verstehen ist. Insbesondere im Hinblick auf privatwirtschaftlich durchgeführte Weltraummissionen stellt sich die Frage, auf welche Weise und in welchem Umfang die „Kontrolle“ des nicht-staatlichen Weltraumgegenstands durch den Registerstaat erfolgen oder gewährleistet sein muss, damit der Registerstaat seine Hoheitsrechte auf diesen Weltraumgegenstand wirksam erstrecken kann, und welcher konkrete Staat diese Kontrolle als "Registerstaat" wahrnehmen (können) muss.

Zwar ist der Begriff des Registerstaats ("state of registry") in Artikel I lit. (c) des bereits erwähnten Weltraumregistrierungsabkommens (WRRegAbk) definiert, diese Definition bezieht sich aber auf den Begriff des Startstaats ("launching state"), der wiederum in Art I lit. (a) WRRegAbk zwei jeweils nicht eindeutige alternative Definitionsmöglichkeiten enthält, nämlich:

"i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt,
ii) einen Staat von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;".

Hier bedarf es also noch weiterer internationaler Regelungen, insbesondere zur weltweiten Harmonisierung der Kriterien, die die Voraussetzungen für die wirksame territoriale Erstreckung der Hoheitsrechte auf einen Weltraumgegenstand bestimmen. Eine prinzipielle Prüfungsfrage bei der Beurteilung von Patenten mit Weltraumberührung wird stets die Frage sein, ob das betreffende Patent territorial an den Weltraum, den Mond oder einen (außerirdischen) Himmelskörper anknüpft und dadurch eine Monopolisierung des Weltraums, des Mondes oder des Himmelskörpers oder von Teilen davon bewirkt oder bewirken kann, dann stünde ein solches Patent im Widerspruch zu den Grundsätzen des Weltraumvertrags.

Die Grundsätze des Weltraumvertrags schließen jedoch die Existenz von Patenten im Weltraum, über die Ausnahmeregelung des Art. VIII WRV hinaus, an sich nicht aus, solange solche Patente nicht nationalen Souveränitätsursprungs sind, sondern auf einem noch nicht existierenden und dem Weltraumvertrag untergeordneten internationalen Weltraumpatentrecht beruhen würden.

Ein derartiges, noch zu schaffendes internationales Weltraumpatentrecht, das es ermöglichen würde, im Weltraum, auf dem Mond oder auf anderen (außerirdischen) Himmelskörpern zum Einsatz kommende neue und erfinderische Vorrichtungen oder Verfahren zu monopolisieren, ohne dadurch Dritte an der freien Nutzung des Weltraums, des Mondes und der anderen Himmelskörper zu hindern, werden nicht nur für denkbar, sondern auch für erforderlich angesehen, um einen Anreiz für die Entwicklung von Weltraumtechnologien zu schaffen und um die Rückgewinnung der dafür erforderlichen hohen Investitionskosten zeitlich befristet rechtlich abzusichern.

Es wurde in der Literatur auch bereits die Vision entworfen, ein den Patentschutz im Weltraum und den weltweiten Patentschutz auf der Erde umfassendes einheitliches Patentrechtssystem zu schaffen.

Mondvertrag (MV)

Der Vertrag über die Aktivitäten von Staaten auf dem Mond und auf anderen Himmelskörpern der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 („Mondvertrag“), dem bislang (Stand 01.01.2025) nur 20 Staaten, allerdings nicht die großen Raumfahrtnationen USA, Russland und China und auch nicht Deutschland, wirksam beigetreten sind, hat aufgrund der geringen Akzeptanz bisher keine wesentliche Bedeutung im internationalen Weltraumrecht erlangt.

Dieser Mondvertrag soll die Rechtssituation von Habitaten und Fahrzeugen auf dem Mond und auf anderen (außerirdischen) Himmelskörpern unseres Sonnensystems einschließlich der zugehörigen Orbits und Trajektorien regeln. Art. 9 des Mondvertrags erlaubt die Errichtung von Mondstationen, über die die errichtenden Staaten „jurisdiction and control“ haben sollen. Art. 11 des Mondvertrags regelt jedoch einschränkend mit den Worten von Art II des Weltraumvertrags, dass der Mond keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel unterliegen darf und dass die natürlichen Ressourcen des Mondes das Erbe der gesamten Menschheit sein sollen.

Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)

Die Pariser Verbandsübereinkunft regelt in Art. 5ter welcher Gebrauch von patentierten Erfindungen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die sich nur vorübergehend in einem fremden Hoheitsgebiet aufhalten, nicht als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen wird. Konkrete Regelungen für einen Patentschutz in extraterritorialen Räumen enthält die PVÜ jedoch ebenso wenig wie der Weltraumvertrag. Die PVÜ enthält auch keine Regelungen für Weltraumfahrzeuge, die sich nur vorübergehend oder zufällig in einem fremden Hoheitsgebiet aufhalten.

Es könnte die Auffassung vertreten werden, dass Weltraumgegenstände, insbesondere Weltraumfahrzeuge wie beispielsweise Weltraumfähren, die wie ein Luftfahrzeug landen können und die in einem ersten Staat (Registerstaat) registriert sind und vom Territorium eines anderen Staates (Startstaat) gestartet werden sowie in einem dritten Staat (Landestaat) landen, während des Aufenthalts im Startstaat und im Landestaat und während des Fluges durch den jeweiligen Luftraum als Luftfahrzeuge anzusehen sind, die sich im Sinne von Art. 5ter PVÜ vorübergehend in dem Startstaat beziehungsweise Landestaat befinden. Dann könnte Art 5ter PVÜ analog anwendbar sein.

Für diese Auffassung spricht, dass die mehrmals revidierte PVÜ von 1883 ihre letzte Überarbeitung (Stockholmer Fassung) im Juli 1967 erfuhr, ein Zeitpunkt, zu dem die USA gerade ihr Gemini-Programm abgeschlossen hatten und am Anfang des Apollo-Programms standen. Zu dieser Zeit lagen der Einsatz von im aerodynamischen Flug landefähigen Weltraumfähren und die kommerzielle Weltraumnutzung durch nichtstaatliche privatwirtschaftliche Organisationen noch in weiter Ferne und außer den USA und der Sowjetunion war seinerzeit kein Staat in der Lage, den Weltraum zu erreichen.

Die PVÜ enthält hier möglicherweise eine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von Art. 5ter PVÜ auf Weltraumfahrzeuge geschlossen werden könnte. Der Normzweck von Art. 5ter PVÜ kann darin gesehen werden, den internationalen Verkehr mit Schiffen und Luftfahrzeugen nicht durch Anwendung nationaler Patentgesetze zu behindern. Dieser Bedarf kann in gleicher Weise als erforderlich angesehen werden für startende und landende Weltraumtransportfahrzeuge als Verkehrsmittel zwischen Erde und Weltraum (beispielsweise für Versorgungsflüge zur ISS), aber auch für Weltraumfahrzeuge für touristische Weltraumflüge. Das spricht für eine analoge Anwendung von Art. 5ter PVÜ auf Weltraumfahrzeuge.

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Die Frage, ob eine Erfindung mit Weltraumbezug überhaupt unter Patentschutz gestellt werden kann, soll hier für das Wirkungsterritorium des deutschen Patentgesetzes untersucht werden. Da für die Anwendung des deutschen Patentgesetzes der Territorialitätsgrundsatz gilt, könnte die Auffassung vertreten werden, eine Erfindung mit Weltraumbezug läge zumindest bezüglich ihres den Weltraum betreffenden Teils außerhalb des Wirkungsterritoriums des deutschen Patentgesetzes, so dass das Patentgesetz nicht auf eine solche Erfindung angewendet werden könne.

Mit dieser Argumentation hatte eine Prüfungsstelle des DPMA die eine Satellitenkonstellation betreffende deutsche Patentanmeldung 198 56 231.4 zurückgewiesen und die Zurückweisung darauf gestützt, dass sich die dort beanspruchte Satellitenkonstellation im Weltraum befinde und damit internationales Recht berühre, sodass sie einem nationalen Patentschutz nicht zugänglich sei. Folglich fehle es an einer Rechtsgrundlage nach dem deutschen Patentgesetz.

Das Bundespatentgericht hat im Beschwerdeverfahren [BPatG 20 W (pat) 38/03 vom 15. September 2003 - Satellitenkonstellation] dazu festgestellt, dass die Patentanmeldung nicht aufgrund der vom Prüfer angeführten (angeblichen) Unzuständigkeit des DPMA für den Anmeldungsgegenstand zurückgewiesen werden kann, denn die Zurückweisungsgründe sind in § 48 DE-PatG abschließend aufgeführt. Die Erteilung eines Patents habe unabhängig von der Problematik zu erfolgen, ob, wie und wo eine Verwertung des Schutzrechts erfolge. Das Amt habe sich grundsätzlich nicht mit Verwertungsfragen zu befassen.

Diese eindeutigen Ausführungen des Bundespatentgerichts stellen klar, dass auch Erfindungen mit Weltraumbezug in Deutschland dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sind. Ob und wie ein solches Patent durchsetzbar ist, ist mithin keine im Patentprüfungsverfahren zu untersuchende Frage.

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The sky is the limit - but where does it end ?

Der atmosphärische Luftraum endet dort wo der Weltraum beginnt, wenn auch diese Grenze wissenschaftlich nicht eindeutig definiert ist. Völkerrechtlich, nämlich im Weltraumvertrag, gibt es dazu keine klarstellende Definition. Doch wo hört der Luftraum auf, in dem nationales Patentrecht anwendbar ist, und wo beginnt der Weltraum, in dem es keine nationalen Souveränitätsansprüche geben darf ?

Es ist eine gefestigte naturwissenschaftliche Erkenntnis, dass die Atmosphäre der Erde allmählich in das Weltall über geht und dass es keine eindeutige physikalische Grenze zwischen der obersten Atmosphärenschicht, der Exosphäre, und dem Weltraum gibt. Die Exosphäre geht nämlich kontinuierlich in den Weltraum über.

Ab einer Flughöhe von etwa 80 km ist aufgrund der geringen Luftdichte der dynamische Druck auf die Steuerflächen eines Flugzeugs so gering, dass eine aerodynamische Steuerung nicht mehr möglich ist. Die NASA und die US Air Force sehen diese Höhe (50 nautische Meilen - ca. 80 km) als Grenze zum Weltraum an. Von der Fédération Aéronautique Internationale (FAI) wird die so genannte Kármán-Linie (100 km über der Meeresoberfläche) als Definition der Grenze zwischen Luftraum und Weltraum angesehen.

In einer Höhe von etwa 100 km ist die Atmosphärendichte so gering, dass ein Flugzeug, um den zum Halten dieser Höhe erforderlichen Auftrieb zu erzeugen, theoretisch mit einer Geschwindigkeit fliegen müsste, die so hoch ist, dass sie etwa der Orbitalgeschwindigkeit entspricht. Bei dieser Geschwindigkeit und in dieser Höhe, die als Grenzorbit bezeichnet werden soll, ist die Fliehkraft so groß, dass kein Auftrieb mehr benötigt wird, um das Flugzeug auf dieser Höhe zu halten. Allerdings ist die Luftdichte hier noch deutlich spürbar, so dass ein auf diesem Orbit kreisendes Objekt messbar abgebremst wird und ohne steten Antrieb diesen Orbit radial nach innen verlassen würde. Ohne die in dieser Höhe noch vorhandene geringe abbremsende Wirkung der Atmosphäre zu berücksichtigen, gilt reduziert auf die Betrachtung der radial wirksamen Kräfte für den Grenzorbit die Aussage:

Die für das Fliegen von Flugzeugen typische aerodynamische Auftriebskraft entspricht im Grenzorbit in etwa der für das Umkreisen der Erde durch Raumfahrzeuge (z.B. Satelliten) typischen orbitalen Zentrifugalkraft.

Aus flugmechanischer und raummechanischer Sicht hört in dieser Höhe das Fliegen (im Luftraum) auf und das Kreisen auf Orbitalbahnen (im Weltraum) beginnt.

Zwar ist der aerodynamische Auftrieb eines Flugzeugs nicht nur von dessen Geschwindigkeit, sondern auch von dessen Masse und der aerodynamischen Gestaltung (wirksame Auftriebsfläche, Auftriebsbeiwert) abhängig und auch die Zentrifugalkraft ist nicht nur von der Geschwindigkeit, sondern zudem von der Masse abhängig, so dass sich für unterschiedliche Flugzeuge auch unterschiedliche Grenzorbits ergeben, doch dürfte die Streuung nicht sehr groß sein. Flugzeuge, die in solch einer Höhe überhaupt aerodynamischen Auftrieb erzielen könnten und nicht als Raketenflugzeuge in diese Höhen aufsteigen, würden weniger den allgemein bekannten zivilen oder militärischen Flugzeugen ähneln, die sich im unteren Luftraum bewegen, sondern eher so genannten Stratosphärenflugzeugen, die extrem leicht sind und sehr große und aerodynamisch hochwirksame Auftriebsflächen aufweisen. Masse, Vortriebs- und Auftriebseigenschaften solcher extremen Höhenflugzeuge müssen daher stets an der Grenze des technisch und physikalisch Machbaren liegen, was wiederum zur Folge hat, dass auch die Streuung der tatsächlichen Höhenangaben für den Grenzorbit unterschiedlicher Höhenflugzeuge gering sein dürfte. Es erscheint daher gerechtfertigt, zu rechtlichen Definitionszwecken von ‚einem‘ Grenzorbit zu sprechen.

Obwohl es aus naturwissenschaftlicher Sicht keine eindeutige scharfe Grenze zwischen dem Luftraum in der Atmosphäre und dem Weltraum gibt, wird vorgeschlagen, die obige flugmechanische und raummechanische technische Definition des Grenzorbits, mithin konkret die Kármán-Linie von 100 km Höhe, in Deutschland als rechtliche Definition der Grenze zwischen Luftraum und Weltraum, insbesondere für die Zwecke des Gewerblichen Rechtsschutzes und speziell für patentrechtliche Zwecke, zu verwenden.

Auch im Ausland gibt es bislang nur wenige Staaten, die eine klare Definition der Grenze zwischen Luftraum und Weltraum in ihrer Gesetzgebung gezogen haben. Die Republik Südafrika definiert den Beginn des Weltraums als „space above the surface of the earth from a height in which it is in practice possible to operate an object in an orbit around the earth“. Australien hat in seinem Weltraumgesetz eine Höhe von 100 km über dem mittleren Meeresspiegel als Grenze zwischen Luftraum und Weltraum definiert. Auch Russland setzt sich mit dem Argument, in der Höhe von 100 km stehe für eine Auftriebswirkung nicht mehr genügend Luftdichte zur Verfügung, für die Marke von 100 km als Weltraumgrenze ein.

Eine rechtliche Definition der Grenze zwischen Luftraum und Weltraum entsprechend dem obigen Vorschlag wäre daher technisch und naturwissenschaftlich begründet und nähme auch im internationalen Vergleich keine Sonderstellung ein.

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Um eine patentverletzende Handlung wirksam vorzunehmen, muss eine einen Verletzungstatbestand erfüllende Handlung im Wirkungsterritorium des betreffenden Patentrechts erfolgen. Dazu muss zunächst geklärt werden, welche Tatbestände die Verletzung eines Patents bestimmen, und anschließend muss geprüft werden, ob diese Handlung vollständig oder teilweise im Wirkungsterritorium des geltenden Patentrechts vorgenommen wurde. Die für die Beurteilung einer Patentverletzung ebenfalls erforderliche Prüfung der Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung spielt für die Diskussion des Weltraumbezugs grundsätzlich keine andere Rolle als bei Patentverletzungen auf der Erde. Allerdings kann die Frage der Widerrechtlichkeit im Hinblick auf einen eventuellen Vorrang des internationalen Rechts vor dem nationalen/regionalen Patentrecht von Bedeutung sein.

Das Territorialitätsprinzip bedingt, dass zumindest eine Verletzungshandlung im Geltungsbereich des entsprechenden Patentgesetzes, also in dessen Wirkungsterritorium, stattfinden muss, um zu einer Patentverletzung zu führen. Eine von einer im Wirkungsterritorium patentgeschützten Lehre Gebrauch machende Handlung, die vollständig im freien Weltraum, also außerhalb des Wirkungsterritoriums, stattfindet, stellt selbstverständlich keine Patentverletzung dar, da dann der territoriale Bezug zum Wirkungsterritorium fehlt und das entsprechende Patentgesetz nicht anwendbar ist. Interessant wird die Fragestellung nach dem Vorliegen einer Patentverletzung jedoch dann, wenn sich die Handlung aufspalten lässt und ein Teil der Handlung im Wirkungsterritorium und der verbleibende Teil im freien Weltraum erfolgt oder wenn ein Teil der patentgeschützten Lehre im Wirkungsterritorium und der verbleibende Teil im freien Weltraum verwirklicht ist. Beispiele dazu finden sich im Aufsatz zu diesem Thema (Dr. Wolfram Schlimme: "Patentschutz im Weltraum", in: "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte", Jahrgang 2014, Heft 8/9, S. 363-378).

Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung einer (vermeintlich) patentverletzenden Handlung nicht zu einer räumlichen oder territorialen Monopolisierung im Sinne einer Aneignung des Weltraums, des Mondes oder eines anderen (außerirdischen) Himmelskörpers oder jeweils eines Teils davon, führen darf.

Eine allumfassende Ablehnung von Patenten mit Weltraumbezug findet jedoch im Weltraumvertrag keine Stütze. Ein Patent, das zwar einen Weltraumbezug enthält, ansonsten aber auf Anspruchsmerkmale gerichtet ist, die im entsprechenden Wirkungsterritorium verwirklicht sind, und bei dem durch den Weltraumbezug keine Aneignung oder Monopolisierung des Weltraums, des Mondes oder eines anderen (außerirdischen) Himmelskörpers oder jeweils eines Teils davon erfolgt, dürfte durchaus als nach dem im Wirkungsterritorium geltenden nationalen Recht durchsetzbar angesehen werden.

Als gänzlich unkritisch wird die Durchsetzbarkeit eines auf einen zum Wirkungsterritorium des betreffenden Patentrechts zu rechnenden Weltraumgegenstand oder einen Teil davon gerichteten Patents angesehen, sofern der im Wirkungsterritorium rechtssetzende Staat die Kontrolle über den Weltraumgegenstand besitzt („jurisdiction and control“). Ebenso dürfte auch ein Fall zu sehen sein, bei dem die Patentverletzung an Bord des Weltraumgegenstandes, beispielsweise in dessen Nutzlast, verwirklicht ist.

Die Möglichkeiten, Patentschutz mit durchsetzbarer Wirkung im Weltraum, auf dem Mond oder auf anderen (außerirdischen) Himmelskörpern zu erlangen, sind aufgrund einer fehlenden internationalen Weltraumpatentgesetzgebung sehr beschränkt. Künftige privatwirtschaftliche Investitionen in die Entwicklung von Weltraumtechnologien werden aber nur dann attraktiv sein, wenn als Anerkennung für neue und erfinderische Entwicklungsinvestitionen auch ein zeitlich befristetes Nutzungsmonopol für die entwickelte Technologie verliehen wird. Ein derartiges Weltraumpatent kann durchaus in Einklang mit den Vorschriften des Weltraumvertrages stehen, wenn es die Nutzung einer bestimmten technischen Lösung im Weltraum, auf dem Mond oder auf einem anderen (außerirdischen) Himmelskörper monopolisiert, nicht aber den Weltraum, den Mond oder den anderen Himmelskörper oder Teile von diesen per se. Nationale Patente bieten wegen des Aneignungsverbots nach Art. II des Weltraumvertrags für eine solche, den Mond und andere (außerirdische) Himmelskörper einschließende Differenzierung jedenfalls keine ausreichende Regelungsmöglichkeit.

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