

Arbeitnehmererfindung
Deutschland ist einer der wenigen Staaten, in denen die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmererfindern geregelt sind. Verbindlich ist hier das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Hervorzuheben sind insbesondere die Pflicht des Arbeitnehmers, Erfindungen dem Arbeitgeber zu melden oder zumindest mitzuteilen, und das Recht des Arbeitnehmers, für Diensterfindungen eine Vergütung vom Arbeitgeber zu erhalten. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt die Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
Wesentliche Pflichten des Arbeitnehmers
- Melden einer Diensterfindung
- Mitteilen und Anbieten einer freien Erfindung
- Geheimhaltung gegenüber Dritten
- Unterstützung des Arbeitgebers bei der Patentanmeldung und der Prüfung
Wesentliche Pflichten des Arbeitgebers
- Vergütung des Arbeitnehmer-Erfinders
- Schutzrechtsanmeldung im Inland
- Information des Arbeitnehmers
- Geheimhaltung gegenüber Dritten
- Anbietungspflicht bei Nichtanmeldung oder Aufgabe eines Schutzrechts
Wesentliche Rechte das Arbeitnehmers
- Anspruch auf eine Erfindervergütung
- Anspruch auf Information betreffend die Erfindungs-Schutzrechte
- Anspruch auf Auskunft über die Verwertung der Erfindung (gem. BGB)
Wesentliche Rechte des Arbeitgebers
- Recht auf Anmeldung der Diensterfindung im In- und Ausland
- Recht auf Nutzung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers
- Recht zur Aufgabe von Schutzrechten

Vergütungsrichtlinien
Die Berechnung der Vergütung richtet sich nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (für Beamte, Hochschulmitarbeiter und Soldaten gelten besondere Vorschriften). In Streitfällen ist zunächst die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzurufen. Für gerichtliche Auseinandersetzungen sind die Gerichte für Patentstreitsachen zuständig, sofern es lediglich um die Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung geht, sind die Arbeitsgerichte zuständig.
