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Innovations- und Motivationschance

Arbeitnehmererfindung

Deutschland ist einer der wenigen Staaten, in denen die Rechte und Pflich­ten von Arbeitnehmererfindern geregelt sind. Verbindlich ist hier das Gesetz über Arbeit­nehmer­erfin­dun­gen. Hervorzuheben sind insbesondere die Pflicht des Arbeit­nehmers, Erfindungen dem Arbeitgeber zu melden oder zumindest mitzuteilen, und das Recht des Arbeitnehmers, für Dienst­erfindungen eine Vergütung vom Arbeit­geber zu erhalten. Das Gesetz über Arbeit­nehmer­erfin­dun­gen regelt die Pflich­ten und Rechte des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.
 

Wesentliche Pflichten des Arbeitnehmers

  • Melden einer Diensterfindung
  • Mitteilen und Anbieten einer freien Erfindung
  • Geheimhaltung gegenüber Dritten
  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Patentanmeldung und der Prüfung

Wesentliche Pflichten des Arbeitgebers

  • Vergütung des Arbeitnehmer-Erfinders
  • Schutzrechtsanmeldung im Inland
  • Information des Arbeitnehmers
  • Geheimhaltung gegenüber Dritten
  • Anbietungspflicht bei Nichtanmeldung oder Aufgabe eines Schutzrechts

Wesentliche Rechte das Arbeitnehmers

  • Anspruch auf eine Erfindervergütung
  • Anspruch auf Information betreffend die Erfindungs-Schutzrechte
  • Anspruch auf Auskunft über die Verwertung der Erfindung (gem. BGB)

Wesentliche Rechte des Arbeitgebers

  • Recht auf Anmeldung der Diensterfindung im In- und Ausland
  • Recht auf Nutzung einer freien Erfindung des Arbeitnehmers
  • Recht zur Aufgabe von Schutzrechten

 

Vergütungsrichtlinien

Die Berechnung der Vergütung richtet sich nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (für Beamte, Hochschulmitarbeiter und Soldaten gelten besondere Vor­schrif­ten). In Streitfällen ist zunächst die Schiedsstelle für Arbeit­nehmer­erfin­dun­gen beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) anzurufen. Für gerichtliche Auseinandersetzungen sind die Gerichte für Patentstreitsachen zuständig, sofern es lediglich um die Leistung einer fest­gestellten oder festgesetzten Vergü­tung geht, sind die Arbeitsgerichte zuständig.