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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

DesignEU

Für die Gesamtheit der folgenden Staaten (Europäische Union) kann die Regi­strie­rung eines EU-Designs, des so genannten Unions­ge­schmacks­musters, bean­tragt werden:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Vorteil einer Europäischen Unions­geschmacks­muster­anmeldung:
Die Anmeldung wird in einer Sprache eingereicht und das Registrierungs­ver­fahren wird zentral und in einer Sprache durchgeführt. Die Kosten sind daher deut­lich geringer als bei einer entsprechenden Anzahl nationaler Anmel­dungen.

Bei Vorliegen besonderer Voraus­set­zun­gen kann ein (nicht registrierter) EU-Geschmacksmusterschutz entstehen.

Zur Webseite des
Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum AEUGE (EUIPO)
(externer Link)