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Nationale Validierung eines EP

PatentEuropa

Nach der Erteilung eines Europäischen Patents (EP) ist dieses in jenen Staaten, die in der Anmeldung wirksam benannt worden sind und in denen das Europäische Patent Schutz entfalten soll, zu validieren. Die erforderlichen Maß­nahmen sind im jeweiligen nationalen Recht der EPÜ-Mitglieds­staaten fest­gelegt. Zu diesen Maß­nahmen können je nach Mitgliedsstaat gegebe­nenfalls die Bestimmung eines Vertreters oder einer  Zustelladresse und die Einreichung einer Übersetzung des Europäischen Patents oder zumindest von dessen Patent­an­sprüchen in eine nationale Amtssprache gehören. Für einige EPÜ-Staaten gilt das Londoner Übereinkommen (siehe Karte) mit den nachstehenden Regelungen für die Übersetzung erteilter Europäischer Patente:

In den folgenden Staaten tritt ein Europäisches Patent automatisch in Kraft; hier muss keine Übersetzung mehr eingereicht werden:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Irland, Schweiz und Liechtenstein, Luxemburg, Monaco.

Folgende Staaten verlangen lediglich eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache:

Lettland, Litauen, Slowenien, Montenegro, Nord-Mazedonien.

Folgende Staaten verlangen bei Vorliegen der EP-Patentschrift in Englisch nur eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache; ist das Europäische Patent in Deutsch oder Französisch erteilt worden, so sind entweder eine englische Übersetzung der Patentschrift und eine Übersetzung der Patentansprüche in eine nationale Amtssprache oder eine Übersetzung des gesamten Europäischen Patents in eine nationale Amtssprache einzureichen:

Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Ungarn.

Folgende Staaten gehören nicht dem Londoner Übereinkommen an und verlangen weiterhin die Einreichung einer Übersetzung des gesamten Europäischen Patents in eine nationale Amtssprache:

Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Spanien, Griechenland, Italien, Malta*), Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Türkei, Zypern.
*) engl. Übersetzung

Erteilte Europäische Patente können auch in Marokko validiert werden, wozu eine Anspruchsübersetzung in die arabische oder die französische Sprache erforderlich ist. Für erteilte Europäische Patente besteht zudem die Möglichkeit der Validierung, in der Republik Moldau, in Tunesien, in Georgien sowie in Kambodscha und Laos (ab 01.04.2025).

Zudem kann für erteilte Europäische Patente ein Europäisches Einheitspatent mit Wirkung für einige EU-Staaten beantragt werden.

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie im konkreten Einzelfall in Bezug auf die erforderlichen nationalen Maßnahmen beraten können.

Zur Webseite des Europäischen Patentamtes  (externer Link)