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Sensorikbranding

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Sensorikbranding

Das Sensorik-Branding ist nicht auf die visuelle Wahrnehmbarkeit eines Zeichens gerichtet, spricht also nicht das Auge, sondern andere Sinne an, wie das Gehör, den Geruchssinn oder den Tastsinn. Es ist schwierig, aber nicht unmöglich, auch derartige Zeichen als Marke zu schützen, sofern das Zeichen eindeutig bestimmbar und als Herkunftshinweis geeignet ist.

Audio-Branding

Eine Klangfolge kann, wenn sie kurz und prägnant ist, eine Ware oder Dienstleistung als Produkt kennzeichnen, indem eine Assoziation zwischen der Klangfolge und dem Produkt hergestellt wird. Typische Beispiele dafür sind Hörmarken wie ein Telefon-Klingelton, der Jingle einer Radiosendung oder die stets wiederkehrende Klangfolge, die auf einem Bahnhof oder Flughafen eine Durchsage einleitet. Auch Geräusche oder prägnante Klangfolgen aus der Produktwerbung können Herkunftshinweisfunktion haben. Für derartige auditive Zeichen eignet sich der Markenschutz als Klangmarke. So ist die Klangmarke nicht mehr wie seinerzeit die Hörmarke an eine grafische Wiedergabe in Form von Noten oder eines Sonogramms gebunden, sondern es lassen sich grudsätzlich alle Arten von Geräuschen markenrechtlich schützen, vom röhrenden Hirsch über den Herzschlag bis hin zu synthetischen Fahrgeräuschen von Elektrofahrzeugen.

Duft-Branding

Ein bestimmter unverwechselbar definierter Duft kann ebenfalls grundsätzlich geeignet sein, ein Produkt im Sinne eines Herkunftshinweises zu kennzeichnen. Wenn dieser Duft eindeutig beschreibbar ist und die sonstigen Voraussetzungen für einen Markenschutz erfüllt sind, kann er theoretisch als sogenannte olfaktorische Marke, also als Geruchsmarke, unter Markenschutz gestellt werden. Allerdings muss die Wiedergabe des olfaktorischen Zeichens klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) sieht diese Kriterien als nicht erfüllbar an und nimmt derzeit olfaktorische Markenanmeldungen grundsätzlich nicht an.

Haptik-Branding

Auch der Tastsinn kann ein wichtiges Element im Marketing eines Produkts darstellen, um das Produkt anhand einer individuell kennzeichnenden und erfühlbaren Form oder Oberflächengestaltung wiedererkennen zu können. Grundsätzlich kann auch ein solches Zeichen, wenn es beschreibbar und als Herkunftshinweis geeignet ist, als Tastmarke dem Markenschutz zugänglich sein. Allerdings muss auch hier die Wiedergabe des haptischen Zeichens klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) sieht diese Kriterien als nicht erfüllbar an und nimmt derzeit Anmeldungen für Tastmarken grundsätzlich nicht an.